Pharmazeutische Fortbildung wird in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Die meisten Kammern verlangen für das Fortbildungszertifikat 150 Fortbildungspunkte für Apotheker und 100 Fortbildungspunkte für nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal (z.B. PTA), aus mindestens zwei Kategorien. Genaueres entnehmen Sie bitte der Auflistung nach Kammern weiter unten.
Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen für Apotheker und für nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal
Kategorie | Fortbildungsmaßnahme | Bewertung |
1 | a) Teilnahme an Seminaren, Workshops, Praktika, wissenschaftlichen Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer) | 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
b) Pharmazeutische Qualitätszirkel und Arzt-Apotheker Gesprächskreise | ||
2 | Teilnahme an Kongressen (national oder international) | 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
3 | Besuch von Vorträgen einschließlich Diskussion | 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit |
4 | a) Vorträge bzw. Seminare über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder nach Litera- turstudium | 4 Fortbildungspunkte pro Fortbildungseinheit |
b) Nebenberufliche Lehrtätigkeit in einem Ausbildungsinstitut | 1 Fortbildungspunkt pro Unterrichtseinheit, maximal 20 Fortbildungspunkte pro Jahr | |
c) Fachliche Moderation | 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungsmaßnahme | |
5 | Autorenschaft (schriftliche Berichte unter Berücksichtigung des Standes der pharmazeutischen Wissenschaften, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlicht werden) | Ab einer Druckseite 3 Fortbildungspunkte pro Beitrag, ab zehn Druckseiten 6 Fortbildungs- punkte pro Beitrag; Buchbeiträge pauschal 15 Fortbildungspunkte, Buch als alleiniger Autor pauschal 25 Punkte; maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr |
6 | Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 (Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten in Industrie, Krankenhaus etc. oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten) | 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit, maximal 8 Fortbildungspunkte pro Tag |
7 | Bearbeitung von Lektionen, z.B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle | 1 Fortbildungspunkt pro Fortbildungseinheit |
8 | Innerbetriebliche Fortbildung | maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
9 | Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video | maximal 10 Fortbildungspunkte pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
- Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1a, 2 und 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 Abs. 5 zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
- Fortbildungspunkte können entsprechend Abs. 1 auch für Weiterbildungsveranstaltungen vergeben werden.
Fortbildungsrichtlinien der Kammern für Apotheker
Apothekerkammer Berlin:
150 Fortbildungspunkte in 3 Jahren: Insgesamt 10 Fortbildungspunkte werden pro Jahr durch Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 8 und 9 erworben. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3, 6 und 7 abgedeckt werden.
Apothekerkammer Bremen:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müsse mindestens 90 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer des Saarlandes:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Hamburg:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Mindestens 100 Fortbildungspunkte sind durch Teilnahme an Veranstaltungen pharmazeutisch-medizinischer Inhalte nachzuweisen.
Apothekerkammer Westfalen-Lippe:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 60 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Bayerische Landesapothekerkammer:
Von den 150 Fortbildungspunkten, die in drei Jahren gesammelt werden, müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Aus den Gruppen 8 und 9 können für den gleichen Zeitraum jeweils bis zu 15 Fortbildungspunkte angerechnet werden.
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 60 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Die Fortbildungsrichtlinie ist abrufbar auf der Seite
Landesapothekerkammer Brandenburg:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Niedersachsen:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 90 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Nordrhein:
150 Punkte in drei Jahren. Bis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich in den Kategorien 8 und 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Gruppen 1 bis 4, 6 und 7 nachgewiesen werden. Ausschließlich für PKA akkreditierte Veranstaltungen werden nicht berücksichtigt.
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Außerdem müssen mindestens 90 Fortbildungspunkte durch pharmazeutisch-pharmakologische Fortbildungen nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Schleswig-Holstein:
120 Fortbildungspunkte in 3 Jahren. Bis zu jeweils 30 Fortbildungspunkte können aus den Gruppen 8 und 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Punkte muss aus zwei Gruppen von Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 stammen
Landesapothekerkammer Hessen:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz:
150 Punkte in drei Jahren. Bis zu maximal 30 Fortbildungspunkte pro Jahr können aus den Kategorien 4 und/ oder 5 erworben werden. Bis zu maximal 30 Fortbildungspunkte können aus den Kategorien 8 und/ oder 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 stammen.
Landesapothekerkammer Thüringen:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Sächsische Landesapothekerkammer:
Von den 150 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 120 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Für Fortbildungen nach Kategorie 8, 9 und 10 erhält das Mitglied 10 Fortbildungspunkte jährlich.
Fortbildungsrichtlinien der Kammern für nicht-approbiertes pharmazeutisches Personal
Apothekerkammer Berlin:
100 Punkte in drei Jahren. Insgesamt 10 Fortbildungspunkte werden pro Jahr durch Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie 8 und 9 erworben. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3, 6 und 7 abgedeckt werden.
Apothekerkammer Bremen:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 40 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer des Saarlandes:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus den Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Hamburg:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Bayerische Landesapothekerkammer:
Von den 100 Fortbildungspunkten müssen mindestens 80 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden. Aus den Gruppen 8 und 9 können für den gleichen Zeitraum jeweils bis zu 10 Fortbildungspunkte angerechnet werden.
Landesapothekerkammer Baden-Württemberg:
Von den 100 Fortbildungspunkten müssen mindestens 40 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Landesapothekerkammer Brandenburg:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Landesapothekerkammer Hessen:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Niedersachsen:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 40 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1a bis 7 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Nordrhein:
100 Punkte in drei Jahren. Bis zu jeweils 10 Fortbildungspunkte können jährlich in den Kategorien 8 und 9 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fortbildungsmaßnahmen gemäß den Gruppen 1 bis 4, 6 und 7 nachgewiesen werden. Ausschließlich für PKA akkreditierte Veranstaltungen werden nicht berücksichtigt.
Apothekerkammer Sachsen-Anhalt:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 10 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 6 nachgewiesen werden.
Apothekerkammer Schleswig-Holstein:
100 Punkte in drei Jahren. Mindestens 50 Punkte müssen aus Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 stammen.
Apothekerkammer Westfalen-Lippe:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 60 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Landesapothekerkammer Thüringen:
Von den 100 Fortbildungspunkten in drei Jahren müssen mindestens 70 durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 nachgewiesen werden.
Sächsische Landesapothekerkammer:
Eigenes Fortbildungssystem